Satzung der MechForce Germany e.V.

Aktualisierung 09.09.2023

Inhalt:
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten
§ 5 Maßregelung
§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 7 Organe
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
§ 10 Kassenprüfer
§ 11 Ehrenmitglieder
§ 12 Ausgaben und Aufwendungsersatz
§ 13 Haftung
§ 14 Auflösung
§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

  • (1) Der am 01.12.1997 gegründete Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen "MechForce Germany e.V.".
  • (2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.
  • (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  • (1) Der Verein mit Sitz in Duisburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • (2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und Förderung von Spielen aus dem Bereich Science Fiction, insbesondere des Spielsystems "BattleTech". Dazu zählen die Teilnahme an fördernde Veranstaltungen und selbst bundesweit Veranstaltungen zu organisieren. Darüber hinaus wird der Verein alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen. Die zweckbezogenen Veranstaltungen sollen Mitgliedern und anderen Interessenten Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bieten, wo sie Spielspaß erleben und neue Freundschaften schließen können.
  • (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  • (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • (6) Der Verein dient in diesem Bereich auch als nationale Spielorganisation. Der Verein folgt dem Motto "Spielspaß, Freizeitgestaltung und Jugendförderung". Die Kooperation mit nationalen und internationalen Vereinigungen, die den Vereinszweck fördern, ist zulässig und erwünscht.
  • (7) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen.
  • (8) Der Verein räumt nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
  • (9) Die Verwendung der Begriffe "MechForce", "BattleTech" sowie aller anderen Trademarks erfolgt ausschließlich mit Genehmigung des aktuellen Lizenzgebers und stellt keine Verletzung von Schutz- und Urheberrechten dar. Der Lizenzgeber ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen.

§ 3 Mitgliedschaft

  • (1) Der Verein besteht aus:
    • a) Ordentlichen erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
    • b) Ordentlichen jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
    • c) Ehrenmitgliedern
    • d) Fördermitgliedern
  • (2) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören. Juristische Personen können nur als Fördermitglied ohne Stimmrecht dem Verein angehören.
  • (3) Die Mitgliedschaft ist textlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung, zu beantragen.
  • (4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung erfolgt durch Vorstandsbeschluss und braucht nicht begründet zu werden.
  • (5) Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  • (6) Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    • a) Austritt
    • b) Ausschluss
    • c) Tod
    • d) Löschung des Vereins
  • (7) Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Jahresende. Die Kündigungsfrist kann im Einzelfall durch Vorstandsbeschluss verkürzt werden.
  • (8) Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 4 Rechte und Pflichten

  • (1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  • (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
  • (3) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Zusätzlich können Aufnahmegebühren und Umlagen erhoben werden. Alle Zahlungen sind in Geld zu leisten. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug regelt die Beitragsordnung der MechForce Germany, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Diese Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
  • (4) Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Die Höhe der Umlage pro Vereinsmitglied darf den zweifachen Jahresbeitrag des regulären Mitgliedsbeitrags nicht überschreiten.
  • (5) Der Vorstand wird ermächtigt, Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen auf begründeten Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 5 Maßregelung

  • (1) Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden, wegen
    • a) erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
    • b) wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
    • c) unehrenhafter Handlungen oder
    • d) schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt
  • (2) Maßregelungen sind:
    • a) Verweis,
    • b) befristetes Verbot der Teilnahme am Spielbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins oder
    • c) Ausschluss aus dem Verein.
  • (3) Der Vorstand hat das betroffene Mitglied schriftlich oder per E-Mail davon in Kenntnis zu setzen, dass und wann die Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung des Mitgliedes angesetzt ist. Die Information gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach
    • a) Aufgabe bei der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse oder
    • b) Absendung der E-Mail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des betroffenen Mitgliedes.
  • (4) Der Verhandlung darf frühestens 10 Tage nach Information des Mitgliedes erfolgen, so dass dem Betroffenen ausreichend Zeit bleibt, gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
  • (5) Die Stellungnahme hat dem Vorstand rechtzeitig vor der Verhandlung schriftlich oder per E-Mail zuzugehen. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Zugang obliegt dem betroffenen Mitglied.
  • (6) Das Mitglied ist nicht berechtigt, an der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung teilzunehmen. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per E-Mail zuzusenden.
  • (7) Die Entscheidung gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Absendung der EMail an die letzte dem Verein bekannte E-Mail-Adresse des betroffenen Mitgliedes.
  • (8) Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidungen bleibt unberührt.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  • (1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  • (2) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, besitzen Stimmrecht, sofern die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter hierfür vorliegt.
  • (3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • (4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 7 Organe

  • (1) Die Organe des Vereins sind
    • a) die Mitgliederversammlung,
    • b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

  • (1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung dient zum Informationsaustausch und zur Aussprache über die Aktivitäten des Vorstandes sowie über die Tätigkeiten und wirtschaftliche Lage des Vereins. Sie hat fernerhin folgende Aufgaben:
    • a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • b) Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • c) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    • d) Genehmigung des Wirtschaftsplanes
    • e) Satzungsänderungen
    • f) Beschlussfassung über Anträge
    • g) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
    • h) Auflösung des Vereins
  • (2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Halbjahr des Kalenderjahres durchgeführt werden. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
  • (3) Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  • (4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Mitgliederversammlung wird nicht öffentlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung kann die Teilnahme von Gästen gestatten.
  • (5) Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • (6) Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dieses von der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  • (7) Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Anträge müssen mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden nicht behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
  • (8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn
    • a) Das Vereinsinteresse es erfordert oder
    • b) mindestens 20% aller Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich oder per EMail unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  • (9) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter bestellt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

§ 9 Vorstand

  • (1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mindestanzahl besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister, jeder von diesen kann den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Des Weiteren besteht die Möglichkeit, bis zu zwei Beisitzer zu wählen.Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt gewählt.
  • (2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a) Einberufung der Mitgliederversammlung
    • b) Organisation zweckbezogener Veranstaltungen und Projekte
    • c) Verwaltung des Vereinsvermögens
    • d) Budgetierung, Buchführung und Erstellung der Jahresbilanz
    • e) Betreuung der Mitglieder
  • Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die den Mitgliedern bekannt gegeben wird.
  • (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Hinreichend für die Beschlussfähigkeit des Vorstandes sind mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch in elektronischer Form oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied ausdrücklich widerspricht.
  • (4) Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen und ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Arbeitskreise einzusetzen.
  • (5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, falls sie sich nicht vereinsschädigend im Sinne des § 27 Abs. 2 BGB verhalten. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann das jeweilige Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung durch einen einstimmigen Beschluss der restlichen Vorstandsmitglieder seines Amts enthoben werden.
  • (6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt und verpflichtet, die vakante Vorstandsposition kommissarisch zu besetzen.
  • (7) Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern abgenommen werden.
  • (8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Kassenprüfer

  • (1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei ordentliche volljährige und voll geschäftsfähige Vereinsmitglieder zu Kassenprüfern.
  • (2) Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  • (3) Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  • (4) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

§ 11 Ehrenmitglieder

  • (1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • (2) Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt und abberufen.
  • (3) Natürliche Personen besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
  • (4) Juristische Personen sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12 Ausgaben und Aufwendungsersatz

  • (1) Für die Erfüllung der Vorstandsarbeit steht jedem Vorstandsmitglied jährlich der von der Mitgliederversammlung festgelegte Betrag zur Verfügung. Dieser ist am Ende des Jahres zu belegen, erfordert aber bei der Verausgabung keine Rücksprache mit anderen Vorstandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung.
  • (2) Der Vorstand darf Ausgaben für Zwecke des Vereins, die über den in Satz 1 festgelegten Betrag hinausgehen, nur tätigen, sofern hierfür vorher entweder
    • a) eine Genehmigung durch die Mitgliederversammlung oder
    • b) ein entsprechender Beschluss durch den Gesamtvorstand vorliegt.
  • (3) Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten.
  • (4) Die Erstattung setzt die vorherige schriftliche Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.

§ 13 Haftung

  • (1) Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger sowie Mitglieder des Vereins, deren Vergütung die Ehrenamtspauschale entsprechend § 3 Nr. 26a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • (2) Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
  • (3) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, entsprechend § 31 b, Absatz 2 BGB vom Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.

§ 14 Auflösung

  • (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • (2) Liquidatoren sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
  • (3) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere ordentliche erwachsene Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

§ 15 Inkrafttreten

  • (1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 03.02.2018 von der Mitgliederversammlung des Vereins neu gefasst und beschlossen worden.
  • (2) Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Ersterstellung am 25.06.2026. Letztes Update am 26.06.2026.


  • © seit 1997 MechForce Germany e.V.
  • Impressum