Satzung

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "MechForce Germany". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung von Spielen aus dem Bereich technisch-naturwissenschaftlicher Fiktion, insbesondere des Spielsystems "BattleTech". Der Verein dient in diesem Bereich als nationale Spielorganisation.
(2) Der Verein wird zu diesem Zweck an zweckfördernden Veranstaltungen teilnehmen und selbst bundesweit Conventions organisieren. Darüber hinaus wird der Verein alle zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durchführen.
(3) Die zweckbezogenen Veranstaltungen sollen Mitgliedern und allen Interessenten Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung bieten, wo sie Spielspaß erleben und neue Freunde kennenlernen können. Der Verein folgt dem Motto "Spielspaß und Freizeitgestaltung".
(4) Die Kooperation mit nationalen und internationalen Vereinigungen, die den Vereinszweck fördern, ist zulässig und erwünscht.

§ 3 Finanzen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar 1998.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Die Verwendung der Namen "MechForce", "BattleTech" sowie aller anderen Trademarks erfolgt ausschließlich mit Genehmigung des Lizenzgebers und stellt keine Verletzung von Schutz- und Urheberrechten dar. Lizenzgeber ist die FASA Corporation, USA. Er ist jederzeit berechtigt, Einsicht in die Vereinsunterlagen zu nehmen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.
(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit. Die Mitgliedschaft wird durch Überweisung des Mitgliedsbeitrags und durch Aushändigung des Mitgliedsausweises erworben.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz einer schriftlichen Mahnung mit dem zu zahlenden Mitgliedsbeitrag um einen Monat im Verzug bleibt, so kann er durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dabei wird als hinreichend angesehen, wenn der Ausschließungsbeschluß an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds geschickt wird. Dem Mitglied muß jedoch vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung in Form einer persönlichen oder schriftlichen Anhörung gegeben werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge oder der einmaligen Aufnahmegebühr wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist eine einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung hinreichend.
(2) Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr orientiert sich nach dem Zeitpunkt des Beitritts. Das Mitglied zahlt für das laufende Geschäftsjahr nur noch den Betrag für das angebrochene und die im Geschäftsjahr bevorstehenden Quartale. Ehrenmitglieder brauchen keine Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes außerordentliche Beiträge oder Umlagen beschließen.
(4) Der Vorstand kann in besonderen Fällen Ermäßigung, Stundung oder Erlaß von Beträgen bestimmen.
(5) Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Gesamtheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder bildet die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand innerhalb der ersten drei Monaten des Geschäftsjahres bei einer Friststellung von zwei Wochen schriftlich sowie unter Ankündigung der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Versammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung von Mitgliederanträgen, die nach Erhalt der Einladung und eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht wurden. Diese ordnungsmäßigen Anträge werden in der Tagesordnung berücksichtigt.
(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind unverzüglich durch den Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder die Einberufung von ein Viertel sämtlicher ordentlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die erste ordentliche Mitgliederversammlung wird nach einer zweijährigen Anlaufzeit im dritten Geschäftsjahr vorgenommen.
(5) Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied, einschließlich juristische Personen, hat lediglich eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie wie oben angegeben einberufen wurde.
(6) Das Abstimmungs- und Wahlverfahren wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Geheime Abstimmungen werden nur dann durchgeführt, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Anwesenden dies bei der Abstimmung wünscht.
(7) Die Mitgliederversammlung wird nicht öffentlich abgehalten. Der Vorstand kann Gäste und mit Zustimmung des Beirats die Medien einladen.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser wird vom Vorsitzenden bestellt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
(9) Die Mitgliederversammlung dient zum Informationsaustausch und zur Aussprache über die Aktivitäten des Vorstandes und des Beirats sowie über die Tätigkeiten und wirtschaftliche Lage des Vereins. Sie hat fernerhin folgende Aufgaben:
(a) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
(b) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(c) Ernennung der beiden Kassenprüfer
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Neuwahl von Vorstandsmitgliedern nach deren Abwahl
(f) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
(a) dem Vorsitzenden
(b) dem Geschäftsführer
(c) dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit
(d) dem Mitgliedsbetreuer
Der Vorsitzende und der Restvorstand wird von der Mitgliederversammlung direkt gewählt. Wählbar für einen Vorstandsposten ist nur ein ordentliches Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und das zugleich eine natürliche Person ist. Zudem kann zum Vorsitzenden nur gewählt werden, wer zuvor mindestens zwei Geschäftsjahre als aktives Beiratsmitglied erfolgreich tätig gewesen war.
Ein Vorstandsmitglied wird für zwei Geschäftsjahre gewählt. Es bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt, falls es sich nicht vereinsschädigend im Sinne des § 27 Abs. 2 BGB verhält. Beim vereinsschädigenden Verhalten kann das jeweilige Vorstandsmitglied mit sofortiger Wirkung durch einen einstimmigen Beschluß der restlichen Vorstandsmitglieder aus seinem Amt enthoben werden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der zwei Geschäftsjahre aus, ergänzt sich der Restvorstand selbst durch Zuwahlen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(b) Einberufung der Mitgliederversammlung
(c) Organisation zweckbezogener Veranstaltungen und Projekte
(d) Verwaltung des Vereinsvermögens
(e) Budgetierung, Buchführung und Erstellung der Jahresbilanz
(f) Betreuung der Mitglieder
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und darf keinerlei Mittel für vereinsfremde Zwecke aus dem Vereinsvermögen entnehmen. Er bestimmt seine Aufgabenverteilung in der Geschäftsordnung selbst. Die Kompetenz des Vorstandes umfaßt alle Angelegenheiten des Vereins, falls die Satzung sie nicht an andere Organe des Vereins zuteilt.
(3) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
(4) Hinreichend für die Beschlußfähigkeit des Vorstandes sind mindestens drei anwesende Vorstandsmitglieder und eine einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollant zu unterzeichnen.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglieder ausdrücklich widerspricht.

§ 9 Beirat
(1) Der Beirat besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die aktiv den Vorstand bei seiner Planung und Organisation zweckbezogener Veranstaltungen und Projekte unterstützen, und aus Ehrenmitgliedern, die den Vorstand passiv beratend zur Seite stehen. Dem Beirat obliegt in keiner Weise die Geschäftsführung im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
(2) Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für die Dauer eines Geschäftsjahres ernannt. Die konkreten Aufgabenbereiche, Rechte und Pflichten des Beirats wird vom Vorstand in der Geschäftsordnung festgelegt. Eine Änderung der Geschäfts-ordnung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beiratsvorsitzenden.
(3) Der Beiratsvorsitzender muß eine natürliche Person sein. Er kann zu jeder Zeit Einsicht in die Vereinsunterlagen nehmen.

§ 10 Satzungsänderung, Vereinsauflösung und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine drei Viertel Mehrheit bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die SOS Kinderdörfer.



Datum der ursprünglichen Satzung war der 01.12.1997.
Datum der neugefaßten Satzung ist der 10.03.1998. Die geänderten §§ sind § 1 Abs.1, § 2 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5 und § 10 Abs. 2. Die Satzungsänderungen wurden in den beiden Versammlungen vom 10.03.1998 und 05.04.1998 in Essen einstimmig beschlossen, siehe hierzu die beiden Protokolle vom 10.03.1998 und 05.04.1998.
Datum der folgenden Satzung ist der 10.2.2001. Die geänderten §§ sind §7 Abs. 8, §8 Abs. 1d und 2, §9 Abs. 9 und §10 Abs. 2
Datum der folgenden Satzung ist der 29.5.2004. Der geänderte §§ ist § 7 Abs. 5.
Datum der aktuellen Satzung ist der 19.11.2005. Der geänderte §§ ist § 8 Abs. 5c.